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Es besteht im Kunsthandel, bei Sammlern und Kunstinvestoren ganz allgemein das Interesse an der Klärung der Bedeutung und der rechtlichen Wirkungen der Verwendung eines sogenannten „Nachlassstempels“. Für die Werke vieler bedeutender Künstler wurden und werden Nachlassstempel verwendet.

Allein der Stempeltext ergibt, dass das mit dem Stempel versehene Stück zum Todeszeitpunkt des Künstlers sich in dessen Vermögen (dem „Nachlass“) befand. Allerdings verstehen darüber hinaus der Markt und dessen Teilnehmer das Vorhandensein des Stempels als Echtheitsbestätigung. Die flächendeckende Anführung des Stempels „Aus dem Nachlaß von Prof. A. Walde“ in Auktionskatalogen (Dorotheum etc.) zeigt dessen Bedeutung als Wert- und Echtheitsnachweis.

Völlig unklar und nirgendwo geregelt ist jedoch die Frage, wer den „Nachlassstempel“ überhaupt verwenden und auf Bilder setzen darf: Der Erbe des Künstlers? Eine ausdrücklich vom Künstler zu Lebzeiten bestimmte Person? Der das Nachlassinventar errichtende Notar? Ein vom Gericht bestimmter Nachlassverwalter? Jedermann, der sich dazu befähigt erachtet?

 

Rückfragen:

 

Andreas Cwitkovits

Rechtsanwalt/Attorney

Reisnerstrasse 27

1030 Vienna, Austria

Tel.: +43 1 712 51 48

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