5.12. 2011 Nachdem Bernd Aigner vom OGH zur Rückabwicklung des Ausführungsgeschäftes mit dem Auktionshaus Im Kinsky verurteilt worden war, begehrte er Schadenersatz von Guta E. Berger in der Meinung, sie müsse die Haftung für ihre Expertise übernehmen. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs steht der Pensionist mit seiner Meinung allerdings alleine da.
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Die Usancen im Kunstmarkt enthüllt DIE KUNSTMARKT-FORMEL, ISBN 978-3-7357-7052-3
Seit 1986 gibt die Tochter des Künstlers Alfons Walde laut eigenen Angaben ca. zehn Nachlass-Stempel pro Jahr auf Werke ihres Vaters. Damit bestätigt sie laut einhelliger Meinung aller Marktteilnehmer die Echtheit eines Werkes und erhöht damit direkt den Marktwert des bestätigten Werkes aber auch indirekt den Marktwert ihrer eigenen Walde-Sammlung. Die Nachlass-Stempel von Guta E. Berger finden sich in den Auktionskatalogen von Dorotheum, Im Kinsky und Hassfurther, sowie in den Angeboten der großen österreichischen Kunstmessen ART&ANTIQUE Hofburg, WIKAM, ART SALZBURG. Das OGH-Urteil zieht nun aber die Seriosität aber auch die Sinnhaftigkeit solcher Stempel in Zweifel.
Auf der Website des Kunstverlags Alfons Walde wurde Guta E. Berger neben Michael Berger und Dr. Gert Ammann als Expertin geführt (mittlerweile ist ihr Name gestrichen). Laut OGH habe sie aber immer nur als „Hausfrau“ agiert: „Für die Beklagte war es gängige Praxis, diverse Bilder, von denen sie glaubte, sie würden aus dem Nachlass ihres Vaters Alfons Walde stammen, auf der Rückseite mit einem Nachlassstempel zu versehen und handschriftlich zu unterfertigen. In Auktionskatalogen und anderen Bildbeschreibungen wird regelmäßig auf diese Nachlassstempel Bezug genommen. Die Beklagte hat derartige Bestätigungen immer nach bestem Wissen und Gewissen (strittige Feststellung) ausgestellt. Sie bezog ihre Meinung aus ihrer Nähe zu ihrem Vater. Eine spezifische Ausbildung hat sie nicht, sie war immer Hausfrau.“
Hier wird zwar einerseits bestätigt, dass die Kunstwelt auf Richtigkeit der Nachlassstempel vertraut, anderseits aber in Abrede gestellt, dass Guta E. Berger eine Sachverständige sei. Selbstverständlich wird die „Nähe zu ihrem Vater“ von der Kunstwelt als Qualifikation angesehen, die Echtheit eines Werkes beurteilen zu können. Dass ihre Stempel aber nicht das Geringste mit einer Expertise zu tun haben begründet der OGH damit, dass sie „freiwillig und unentgeltlich“ erteilt wurden, also aus reiner Gefälligkeit.
OGH im Wortlaut: „Die Frage, unter welchen Umständen für einen bloßen Rat zu haften ist, regelt § 1300 ABGB. Nach dessen Satz 1 wird für jede, auch (leicht) fahrlässige Auskunft gehaftet, wenn diese „gegen Belohnung“ erfolgt ist. … Belohnung bedeutet allerdings nicht nur Bezahlung, sondern es genügt bereits, dass der Rat oder die ihm gleichgehaltene Auskunft nicht aus reiner Gefälligkeit, also nicht selbstlos erteilt wurde.“
Infolge dieser Ausführungen stellt der OGH der Hausfrau Guta E. Berger einen Persilschein aus. Diesen Punkt allerdings zieht der Rechtsanwalt von Bernd Aigner, Dr. Andreas Cwitkovits, in Zweifel: „Der Oberste Gerichtshof hat zum Anlassfall entschieden, dass die Tochter von Alfons Walde für die Richtigkeit ihrer Angaben keine Haftung trifft. Dies mit der Begründung, sie habe dafür kein Entgelt erhalten. Allerdings ist sie indirekt Nutznießerin ihrer Nachlass-Stempel. Dank dieser Stempel erzielen echte oder angebliche Werke von Walde höhere Preise und so steigt auch der Wert der Sammlung von Guta E. Berger, die sich im Museum Kitzbühel als Leihgabe befindet. Nachträglich wurde bekannt, dass es neben dem Anlassfall eine Reihe weiterer unrichtig bestätigter Bilder gibt. Es zeigte sich, dass über Jahrzehnte mit dem Nachlassstempel und der Erteilung von Echtheitsbestätigungen nicht sehr verantwortungsvoll umgegangen wurde.“
RA Cwitkovits strebt daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Klärung der Verantwortlichkeit für die Setzung von Nachlassstempeln und die Ausstellung von Echtheitsbestätigungen an.