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5.12.2011 - Laut Oberstem Gerichtshof hat Bernd Aigner beim Erwerb des Bildes „Begegnung“, Öl auf Karton, 21x22,6 cm, links unten signiert mit „A.W.“ nachlässig gehandelt. Die „Im Kinsky Kunst Auktionen GmbH“ als klagende Partei hat damit in letzter Instanz Recht bekommen.

 

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Wer in einem Auktionshaus ein Kunstwerk ersteigert, der verlässt sich in der Regel darauf, dass ein Gutachten, das ausgewiesene Experten des Auktionshauses erstellt und in den Auktions-Katalogen publiziert haben, richtig ist. Auktionshäuser gewährleisten per Gesetz die Richtigkeit ihrer Angaben. Der Erwerber kann sich somit beim Auktionshaus schadlos halten, falls sich das ersteigerte Stück im Nachhinein als Fälschung herausstellen sollte. Die Haftung für die Richtigkeit der Expertise gilt allerdings nicht gegenüber dem Einbringer. Dies bekam Bernd Aigner als Einbringer des Bildes „Begegnung“ vom OGH bescheinigt.



Der Sachverhalt: Bernd Aigner erwirbt von Carlo Platzer im Sommer 2004 das Bild „Begegnung“ in der Überzeugung, es handle sich um ein Original von Alfons Walde. Diese Überzeugung bestärken der Nachlass-Stempel und die Unterschrift von Guta E. Berger auf der Rückseite des Bildes, sowie die persönliche Bestätigung der Tochter des Künstlers. Der Mittelsmann des Kaufs, Johann Puschnik, weckt beim Käufer den Eindruck, er erwerbe das Bild zu einem Schnäppchenpreis, da bereits höhere Gebote vorliegen. Aigner zahlt 28.000 Euro und versucht das Bild anschließend weiter zu verkaufen. Nachdem mehrere Verkaufsgespräche scheitern bringt er das Bild am 21. Oktober 2004 ins Dorotheum, wo es für eine Auktion angenommen wird. Drei Wochen später verständigt ihn die Expertin des Auktionshauses, Mag. Elke Königseder, dass das Monogramm nicht in Ordnung sei.



Bernd Aigner ist natürlich schockiert, obwohl das Dorotheum nicht explizit von einer Fälschung gesprochen hat. Er zieht das Bild zurück und bringt es später ins Auktionshaus Im Kinsky um eine weitere Expertenmeinung zu erhalten. Dort wird es nach Begutachtung durch den Experten Michael Kovacek im Sommer 2005 angenommen und in der Auktion vom 11. Oktober 2005 um 28.000 Euro versteigert. Aufgrund von Reklamationen des Käufers nimmt das Auktionshaus Im Kinsky das Bild zwei Jahre später zurück und will seinerseits das Geld von Bernd Aigner zurück. Aigner wehrt sich mit Verweis auf die Expertise der Experten des Auktionshauses Im Kinsky. 

 


Im Kinsky beschreitet den Rechtsweg durch alle Instanzen und bekommt vom Obersten Gerichtshof Recht. Im Beschluss des OGH vom 20. Oktober 2009 heißt es:

Eine aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Zwar wird ein Versteigerungsunternehmen im Allgemeinen verpflichtet sein, einen Einlieferer auf objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit des Kunstwerks hinzuweisen (…). Allerdings trifft die Klägerin im konkreten Fall, wenn überhaupt, nur ein geringes Verschulden. Denn zum einen war das Gemälde mit einem Stempel versehen, wonach es aus dem Nachlass des Künstlers stammte. Zum anderen hatte dessen Tochter die Echtheit bestätigt, worauf Versteigerungshäuser, Kunsthändler und Galerien in vergleichbaren Fällen vertrauten. Demgegenüber wusste der Beklagte, dass das Dorotheum eine Versteigerung verweigert hatte, weil die Signatur des Künstlers nachträglich aufgebracht worden war. Dies und der ungewöhnliche Erwerbsvorgang ohne Offenlegung des Verkäufers musste für den Beklagen (sic!) zu beträchtlichen Zweifeln an der Echtheit führen. Seine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten überwiegt daher ein allfälliges Verschulden der Klägerin so deutlich, dass deren Haftung in vertretbarer Weise verneint werden kann.“



Resümee: Wenn ausgewiesene Experten blind auf den Nachlass-Stempel vertrauen, so trifft diese „wenn überhaupt, nur ein geringes Verschulden“. Ein Laie hingegen, der zugegebener Maßen auf einen schnellen Gewinn spekuliert, dabei aber seinen kaufmännischen Sorgfaltspflichten nachkommt, indem er sich bei der Nachlass-Verwalterin die Echtheit des Bildes bestätigen lässt, der muss für seine „Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten“ in letzter Instanz gerade stehen. 



Der damalige Geschäftsführer der „Im Kinsky Kunst Auktionen GmbH“, Otto Hans Ressler, bestätigt als Zeuge einvernommen am 10.10.2007: „Ich würde unser Haus durchaus als Experte für die österreichische Klassische Moderne ansehen, jedoch gibt es für jeden Künstler einen Letztexperten dessen Gutachten sicher verlässlicher ist als die unsrigen. Da der Markt sich in der Regel auf den Nachlassstempel sowie die Signatur der Nebenintervenientin verlässt war dies für uns im Zusammenhang mit der Begutachtung mit unserem Experten ausreichend.“



Mag.Elke Königseder, Expertin für Kunst des 20. Jahrhunderts im Dorotheum, bestätigt als Zeugin einvernommen am 7.10.2009: „Frau Berger hat eine gute Bedeutung auf dem Kunstmarkt. Sie hat auch eine gute Sammlung. Der Nachlassstempel wird im Katalog angeführt. Das gehört zur Beschreibung des Bildes und ist auch für die Verkäuflichkeit des Bildes wichtig.“

 

Anders gesagt: worauf laut OGH „Versteigerungshäuser, Kunsthändler und Galerien in vergleichbaren Fällen vertrauten“ - und das Recht haben zu vertrauen - nämlich den Nachlass-Stempel als Echtheitszertifikat, das hätte beim ungeschulten Laien zu „beträchtlichen Zweifeln an der Echtheit führen“ müssen!

 

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